Preisangabenverordnung · § 11 PAngV · Stand 2026
Preisangabenverordnung:
der 30-Tage-Tiefstpreis.
Wer im Online-Shop einen Rabatt ankündigt, muss daneben den niedrigsten Preis nennen, den er in den letzten 30 Tagen verlangt hat. Das ist der Kern von § 11 der Preisangabenverordnung. Diese Seite erklärt, was die Regel verlangt, wie die Gerichte sie inzwischen auslegen und wie sie sich in Shopify und WooCommerce umsetzen lässt.
Die Regel in einem Satz
Kündigst du eine Preisermäßigung an, musst du zusätzlich zum neuen Preis den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben — und ein beworbener Rabattprozentsatz muss sich auf genau diesen Preis beziehen.
Nicht gemeint ist der zuletzt geforderte Preis, nicht die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers und nicht der Einführungspreis. Wer diese drei verwechselt, produziert genau die Fälle, die vor Gericht landen.
Was die Gerichte entschieden haben
26. September 2024
EuGH C-330/23
Aldi Süd gegen Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Wirbt ein Händler mit einem Prozentsatz, muss sich dieser auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen — nicht auf den zuletzt geforderten Preis. Damit ist die verbreitete Praxis, kurz vor der Aktion den Preis anzuheben, europarechtlich erledigt.
9. Oktober 2025
BGH I ZR 183/24
Bundesgerichtshof
Der 30-Tage-Tiefstpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ausgewiesen werden. Ein Hinweis im Kleingedruckten oder erst im Warenkorb genügt nicht.
18. Dezember 2025
OLG Düsseldorf I-20 U 43/25
Oberlandesgericht Düsseldorf
Ein durchgestrichener UVP ohne gleichzeitig sichtbaren 30-Tage-Tiefstpreis ist unlauter. Die UVP-Angabe allein trägt die Rabattwerbung nicht.
Die drei häufigsten Fehler
Rabatt auf den Vorwochenpreis
Der Prozentsatz wird gegen den zuletzt geforderten Preis gerechnet statt gegen den 30-Tage-Tiefstpreis. Genau das hat der EuGH 2024 untersagt.
UVP durchgestrichen, sonst nichts
Der durchgestrichene Herstellerpreis steht allein am Produkt. Ohne gleichzeitig sichtbaren 30-Tage-Tiefstpreis ist das laut OLG Düsseldorf unlauter.
Hinweis im Kleingedruckten
Der Tiefstpreis steht in der Fußzeile oder erst im Warenkorb. Der BGH verlangt eine klar erkennbare, gut lesbare Angabe direkt bei der Werbung.
Umsetzung in Shopify und WooCommerce
Beide Systeme führen von Haus aus keine Preishistorie, aus der sich der 30-Tage-Tiefstpreis ableiten ließe. Wer die Angabe manuell pflegt, muss für jede Variante jedes Produkts nachhalten, was in den letzten 30 Tagen der niedrigste Preis war — vor jeder Aktion neu.
Heartly führt diese Historie automatisch: Jede Preisänderung wird erfasst, und vor jedem Rabatt prüfen neun Regeln, ob die geplante Auszeichnung zum hinterlegten Referenzpreis passt — vom Rabatt-Badge über den Streichpreis bis zur UVP-Angabe und zu Rabattkaskaden. Das Ergebnis erscheint im Dashboard, bevor die Aktion startet.
Häufige Fragen
Was ist die Preisangabenverordnung?
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern anzugeben sind. Sie gilt für jeden, der Waren oder Leistungen an Endkunden anbietet — also für praktisch jeden Online-Shop in Deutschland. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 28. Mai 2022 und setzt die EU-Omnibus-Richtlinie um.
Was verlangt § 11 PAngV konkret?
Wer eine Preisermäßigung ankündigt, muss zusätzlich den niedrigsten Gesamtpreis nennen, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat. Der reduzierte Preis allein reicht nicht, und ein Vergleich mit dem zuvor geforderten Preis genügt ebenfalls nicht, wenn dieser höher war als der 30-Tage-Tiefstpreis.
Gilt die Regel auch für Flash Sales und kurze Aktionen?
Ja. Die Dauer der Aktion spielt keine Rolle. Auch ein Rabatt über wenige Stunden ist eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV und braucht die Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises.
Was sind Mondpreise?
Als Mondpreis bezeichnet man einen künstlich erhöhten Ausgangspreis, der nur kurz gilt, damit der anschließende Rabatt größer wirkt. Nach dem EuGH-Urteil vom September 2024 ist diese Praxis wirkungslos: Der Rabattprozentsatz muss sich am 30-Tage-Tiefstpreis messen lassen.
Was passiert bei einem Verstoß?
Verstöße sind wettbewerbsrechtlich abmahnfähig. Abmahnungen kommen typischerweise von Mitbewerbern oder Verbänden und verursachen Anwalts- und Gerichtskosten sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Eine Bußgeldvorschrift existiert daneben ebenfalls.
Gilt die Preisangabenverordnung auch in Österreich und der Schweiz?
Nein, die PAngV ist deutsches Recht. Österreich setzt die Omnibus-Richtlinie über das Preisauszeichnungsgesetz und das UWG um, die 30-Tage-Regel gilt dort sinngemäß. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied; dort gilt die Preisbekanntgabeverordnung mit abweichenden Regeln.
Dieser Beitrag gibt den Stand August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Abmahnungen oder Zweifelsfällen zur eigenen Preisauszeichnung ist anwaltlicher Rat angezeigt.