TL;DR
- Ein durchgestrichener Preis ist nur erlaubt, wenn er sich auf einen echten, klar bezeichneten früheren Preis bezieht; "29 € statt 39 €" muss sagen, was 39 € war
- Die Mondpreis-Falle: einen Preis für ein paar Tage anzuheben, um ihn durchzustreichen, ist nach §5 UWG irreführend und wettbewerbswidrig
- UVP-Vergleiche sind erlaubt, tragen aber das höchste Abmahnrisiko, weil angezeigte UVPs veralten, wenn der Hersteller seine Empfehlung ändert
- Das BGH-Urteil 2024 (I ZR 80/23) verlangt den Referenzpreis neben dem beworbenen Preis auf jeder Fläche, auch Banner und Anzeige, nicht in der Fußnote
- Es gibt keine feste Frist, wie lange der alte Preis verlangt worden sein muss, daher ist eine Preishistorie mit Zeitstempeln der beste Schutz vor einer Abmahnung
Ein durchgestrichener Preis ist in Deutschland nur erlaubt, wenn er sich auf einen echten, klar bezeichneten früheren Preis bezieht. Stimmt die Referenz nicht, hast du einen Mondpreis gebaut, und das ist der häufigste Grund für eine Abmahnung. Dieser Beitrag erklärt die drei zulässigen Referenzen, die Falle die die meisten Händler erwischt, und eine kurze Checkliste, um sauber zu bleiben.
Worauf ein Streichpreis verweisen muss
Wenn du einen Preis durchstreichst, muss der Verbraucher verstehen, was die höhere Zahl bedeutet. Deutsche Gerichte akzeptieren drei Referenzen, jede mit eigener Bedingung:
| Referenz | Erlaubt? | Bedingung |
|---|---|---|
| Eigener früherer Preis | Ja | Muss lange genug verlangt worden sein; bei Ermäßigungen den 30-Tage-Tiefstpreis zeigen |
| Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) | Ja, höheres Risiko | Muss der aktuellen Herstellerliste entsprechen und als UVP gekennzeichnet sein |
| Ein künftiger oder "regulärer" Preis, den du noch nicht verlangst | Selten | Nur mit klarer, wahrer Erklärung; leicht falsch gemacht |
Die Kennzeichnung muss eindeutig sein. "29 € statt 39 €" lässt den Leser raten, was 39 € war. "29 €, vorher 39 €" oder "29 €, niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 39 €" sagt es klar.
Die Mondpreis-Falle nach §5 UWG
Ein Mondpreis ist ein Schein-Preis, den du durchstreichst, aber nie ernsthaft verlangt hast. Wer ein Produkt für drei Tage auf 49 € anhebt und dann "jetzt 29 € statt 49 €" bewirbt, nutzt mit den 49 € einen Mondpreis, und der Vergleich ist nach §5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend. Gerichte prüfen, ob der ursprüngliche Preis lange genug verlangt wurde, um echt zu sein, beurteilt je nach Produkt und Markt. Es gibt keine feste Tageszahl, und genau deshalb schützt dich eine dokumentierte Preishistorie.
UVP-Vergleiche: erlaubt, aber die riskanteste Option
Werbung gegen die Hersteller-UVP ist erlaubt, trägt in der Praxis aber das höchste Abmahnrisiko. Online-Händler übersehen oft, wenn ein Hersteller seine Empfehlung ändert, dann veraltet die angezeigte UVP und der Vergleich wird ungenau. Wer UVP nutzt, kennzeichnet sie als Herstellerempfehlung und gleicht sie vor einem Sale mit der aktuellen Liste ab.
Wo die Regel gilt: nicht nur auf der Produktseite
Die Pflicht zum Referenzpreis folgt der Werbung, nicht der Seite. Ein Homepage-Banner, eine Kategorieseite, eine bezahlte Anzeige und eine E-Mail zählen alle. Das BGH-Urteil 2024 (Az. I ZR 80/23) hat bestätigt, dass bei Ermäßigungen der Referenzpreis neben dem beworbenen Preis stehen muss, nicht in einer Fußnote. Eine korrekte Produktseite rettet kein Banner, das nur eine Prozentzahl zeigt.
So vermeidest du eine Streichpreis-Abmahnung
- Sage klar, was der durchgestrichene Preis ist (eigener früherer Preis, 30-Tage-Tiefstpreis oder UVP).
- Zeige bei Ermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, gemäß §11 PAngV.
- Hebe nie einen Preis kurz an, nur um ihn durchzustreichen. Das ist ein Mondpreis.
- Führe eine Preishistorie mit Zeitstempeln, die du bei einer Abmahnung vorlegen kannst.
- Gleiche UVPs vor jeder Kampagne mit der aktuellen Herstellerliste ab.
- Wende die Referenz auf jede Fläche an: Banner, Anzeige, E-Mail, Produktseite.
Wie Heartly Mondpreis-Fehler verhindert
Heartly protokolliert jede Preisänderung mit Zeitstempel, sodass der Referenzpreis auf einer Flash-Sale-Page dein echter 30-Tage-Tiefstpreis ist, automatisch berechnet statt von Hand eingetippt. Die vollständige Historie bleibt je Produkt erhalten und liefert den Audit-Trail, um auf eine Abmahnung zu antworten. Den tieferen rechtlichen Hintergrund geben der PAngV-§11-Leitfaden und die Omnibus-Richtlinie. Für den saisonalen Winkel siehe Black Friday rechtssicher.
Häufig gestellte Fragen
Sind durchgestrichene Preise in Deutschland erlaubt?
Ja, wenn der durchgestrichene Preis sich auf einen echten, klar bezeichneten früheren Preis bezieht. Bei einer Ermäßigung muss diese Referenz dein 30-Tage-Tiefstpreis nach §11 PAngV sein. Einen nie ernsthaft verlangten Preis durchzustreichen ist ein Mondpreis und nach §5 UWG unzulässig.
Was ist ein Mondpreis?
Ein Mondpreis ist ein überhöhter Referenzpreis, den du anzeigst, aber nie ernsthaft verlangt hast, meist für ein paar Tage angehoben, damit ein Rabatt größer wirkt. Der Vergleich ist nach §5 UWG irreführend und wettbewerbswidrig.
Wie lange muss der alte Preis verlangt worden sein?
Es gibt keine feste Frist. Gerichte beurteilen, ob der Preis lange genug verlangt wurde, um echt zu sein, abhängig von Produkt und Markt. Weil die Prüfung im Einzelfall erfolgt, ist eine dokumentierte Preishistorie mit Zeitstempeln der beste Schutz.
Darf ich mit der Hersteller-UVP werben?
Ja, aber das trägt das höchste Abmahnrisiko. Die angezeigte UVP muss der aktuellen Herstellerliste entsprechen und als Empfehlung gekennzeichnet sein. Veraltete UVPs sind ein häufiger Abmahn-Auslöser.
Muss der Referenzpreis in Anzeigen und Bannern stehen?
Ja. Die Pflicht folgt der Werbung. Das BGH-Urteil 2024 hat bestätigt, dass der Referenzpreis neben dem beworbenen Preis auf jeder Fläche stehen muss, nicht in einer Fußnote, und eine korrekte Produktseite kein nicht-konformes Banner heilt.
Dieser Beitrag dient der Information, nicht der Rechtsberatung. Für konkrete Fälle bitte einen Rechtsanwalt für E-Commerce-Recht konsultieren.